Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arbeitnehmerüberlassung

1.
Die AmaCon Zeitarbeit GmbH ist im Besitz der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz., ausgestellt durch die Agentur für Arbeit Nürnberg, Nürnberg am 13.06.2012.

2.
Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

3.
Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetztes (AZG) zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.

4.
Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist AmaCon bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird AmaCon von der Überlassungsverpflichtung frei.

5.
Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei schlechtem Wetter ist eine fristlose Vertrags-kündigung nicht möglich.

6.
Die Leiharbeitnehmer von AmaCon werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Ende des Einsatzes einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber AmaCon vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

7.
Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber AmaCon ausgesprochen wird. Sie ist demnach unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer ausgesprochen wird.

8.
Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, des Fahrgeldes und der Auslösung ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von AmaCon und dem genannten Einsatzort des Kunden, und nicht die Wohnanschrift des Leiharbeitnehmers. Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen AmaCon und dem Leiharbeitnehmer.

8.1.
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauf-folgenden Werktages geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über täglich 7 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt.

(8.2.)Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetz-licher Feiertag, wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt. Es gilt dann ab 7 Stunden 25% und ab 9 Stunden 50%.

9.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils Höchste zu zahlen.

10.
Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er AmaCon während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird dem Kunden die AmaCon im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.

11.
Die Haftung von AmaCon für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet AmaCon nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.

12.
Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.

13.
Der Entleiher kann gegen AmaCon keine Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

14.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen AmaCon und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, AmaCon und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

15.
Beanstanden jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.

16.
Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von AmaCon auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.

17.
Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen von AmaCon in Verzug oder bestehen begründete ‚Zweifel an dessen Bonität, so ist AmaCon berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen. Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

18.
Sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von der Firma AmaCon ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an die Firm a AmaCon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die Höhe der Provision beträgt 200 Stundenverrechnungssätze zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegt die Überlassungszeit unter 12 Monaten, so verringert sich die Provision pro vollen Überlassungsmonat um 1/12.Die Vermittlungsgebühr ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Auftraggeber bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig.

 

Allgemeine Vereinbarungen

1.
Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Woche zum Wochenende gekündigt werden.

2.
AmaCon weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Rechnungen von AmaCon sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen.

3.
Der Auftraggeber/Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber AmaCon aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrage bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AmaCon.

4.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen doer ihn möglichst nahe kommen.

5.
Der Kundenbetrieb trägt für die Einhaltung der Rechtspflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere hinsichtlich der ihn von der AmaCon überlassenen Mitarbeiter Sorge. Er versichert die ihm obliegenden – auch vorbeugenden- Schutzpflichten zu erfüllen und dem überlassenen Mitarbeiter benachteiligungsfrei zur Ausübung ihrer Tätigkeit anzuweisen. Im Falle einer diskriminierenden Benachteiligung eines ihm überlassenen Mitarbeiters durch eigenes oder auch fremdes Personal bzw. Dritte, wird der Entleiher die AmaCon unverzüglich nach Kenntnis hiervon informieren und sich im Einvernehmen mit der AmaCon um eine zügige Beseitigung bzw. Unterlassung der Benachteiligung kümmern. Bei Belästigungen haftet der Kundenbetrieb auch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden und Ansprüche die dem betroffenen Mitarbeiter oder Dritte gegenüber der AmaCon geltend machen.

6.
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleihern, die Vollkaufleute sind, Augsburg vereinbart.

Hinweis: Sämtliche Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter